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Die macfun!-Satzung

beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 17.9.1997


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen macfun!
1.2 Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtstand in Speyer
1.3 Der Verein soll bis auf weiteres nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht Speyer eingetragen werden. Die Eintragung soll erst dann beantragt werden, wenn mehr als 75 % der Mitglieder dies wünschen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz ?e.V.".
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Erziehung und Volksbildung.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Förderung des Umganges mit Informationstechnologie
Die Verbreitung von Information über Hardware, Software und deren Handhabung
Die Verbreitung von Programmen, die zur kostenlosen Verteilung vorgesehen sind (PD und Shareware)
2.3 Der Verein kann zur Durchführung dieses Zwecks:
Ortsgruppen ins Leben rufen;
wissenschaftliche Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen abhalten;
wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben fördern;
die Veröffentlichung und Verbreitung von Berichten und Diskussionen über neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie durch Datenfernübertragung fördern;
die allgemeine Fortbildung unterstützen.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2 Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
4.2 Mitglieder sind Personen mit Stimmrecht, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichten, sich zum Vereinszweck bekennen und bereit sind, den Verein aktiv zu unterstützen, durch den dauernden persönlichen Einsatz gegenüber Institutionen und Einzelpersonen zu fördern, Vereinsämter oder Einzelaufgaben zu übernehmen. Daneben gibt es noch Förder- und Ehrenmitglieder. Über An- und Aberkennung als Mitglied und den Status der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4.3 Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein gesellschaftspolitisch, finanziell und/oder mit sonstigen Zuwendungen bzw. Leistungen unterstützen.
4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand und wird durch die Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.6 Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Beitragsjahresende schriftlich gekündigt wird.
4.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen, die Zwecke des Vereins zu fördern und mit Ausnahme der Förder- und Ehrenmitglieder den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte.
4.9 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Beitragsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Der Austritt ist erst dann wirksam, wenn er vom Verein innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt wurde.
4.10 Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Ausschluß des Mitgliedes erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
4.11 Das Ende der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge nicht auf.

 


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
5.1 Der Vorstand
5.2 Die Mitgliederversammlung
5.3 Die Prüfungs-Kommission
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig und müssen Vereinsmitglieder sein.

 


§ 6 Vorstand


6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden
6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6.3 Rechtsgeschäfte dürfen nur in dem Umfang getätigt werden, die dem Verein jederzeitige Liquidität gewährleisten.
6.3.1 Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 3000.- DM belasten, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.
6.3.2 Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 3000.- bis max. DM 10 000.- belasten und für Dienstverträge, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes notwendig.
6.3.3 Für den Abschluß von Rechtsgeschäften über DM 10 000.- und Grundstücksverträge, wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
6.4 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Prüfungs-Kommission sein.
6.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat vor allem folgende Aufgaben:
6.5.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
6.5.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
6.5.3 kaufmännische Geschäftsführung einschließlich Buchführung und Jahresabschluß;
6.5.4 Erstellung des Jahresberichtes;
6.5.5 Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
6.5.6 Abschluß und Kündigung von Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträgen.
6.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Datenfernübertragung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse immer mit einfacher Stimmenmehrheit.
6.7 Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich, fernmündlich oder per Datenfernübertragung gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Fernmündlich und per Datenfernübertragung gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.8 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 


§ 7 Prüfungs-Kommission


7.1 Die Prüfungs-Kommission besteht aus zwei Mitgliedern. Mitglieder der Prüfungs-Kommission dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
7.2 Die Mitglieder der Prüfungs-Kommission werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
7.3 Die Mitglieder der Prüfungs-Kommission können jederzeit und ohne Vorankündigung Einblick in alle Unterlagen des Vereins nehmen. Auf Verlangen ist ihnen sofort und vollständig Auskunft über jeden Vorgang zu erteilen.
7.4 Die Prüfungs-Kommission berichtet der Mitgliederversammlung und bringt ihren Jahresbericht allen Mitgliedern zur Kenntnis.

 


§ 8 Die Mitgliederversammlung


8.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Telefax einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte von dem Vereinsmitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht-öffentlich.
8.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
8.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann ausschließlich persönlich ausgeübt werden.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und Protokollführer und beschließt über ihre Geschäfts- und Wahlordnung.
8.6 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme, es sei denn Gesetze schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
8.7 Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Wunsch der Mitgliederversammlung dem entgegenstehen.
8.8 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8.8.1 Wahl bzw.. Abwahl des Vorstandes und der Prüfungs-Kommission;
8.8.2 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Prüfungs-Kommission und Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
8.8.3 Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben;
8.8.4 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ;
8.8.5 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
8.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


9.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
9.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende zum vertretungsberechtigten Liquidator bestellt.
9.3 Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
9.4 Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

§ 10 Haftung

10.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
10.2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Verbindlichkeiten über das Vermögen des Vereins besteht nicht..
10.3 Die Vereinsorgane können Verpflichtungen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes eingehen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis dürfen die Organe Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Verein tätigen, aber nur im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel. Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten sowie Miet- und Pachtverträge bedürfen der Zustimmung des Mitgliederversammlung.